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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Just Imagine GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines/Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) der Just Imagine GmbH (“JI”) gelten für alle Verträge zwischen JI als Auftragnehmer und ihren Kunden als Auftraggeber (“Kunde” bzw. Kunden”), unabhängig von Inhalt der von JI angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Agenturleistungen und Rechtsnatur der geschlossenen Verträge. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als JI ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn JI in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die mit dem Kunden vereinbarte Leistung vorbehaltlos ausführt.

1.3 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang gegenüber diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist – vorbehaltlich des Gegenbeweises – ein schriftlicher Vertrag bzw. das schriftliche Angebot von JI maßgeblich.

1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Telefax oder E-Mail genügt).

2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, können die Angebote von JI innerhalb von vier (4) Wochen durch den Kunden angenommen werden. Der Vertragsschluss erfolgt durch die Auftragserteilung des Kunden auf Grundlage des von JI übermittelten Angebots.

2.2 Das schriftliche Angebot ist für Inhalt und Umfang des Auftrages maßgebend. Vor und im Zusammenhang mit der Angebotserstellung gemachte Angaben sowie dem Kunden überlassene Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Prospekte sind nur verbindlich, wenn dies von JI ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

2.3 Sofern der Kunde die Ausführung von zusätzlichen Leistungen wünscht, die von dem Angebot nicht erfasst sind bzw. dort ausdrücklich als optional bezeichnet sind, wird JI dem Kunden die zusätzlichen Kosten zu den im Angebot für die optionalen Leistungen und weitere Zusatzleistungen angegebenen Konditionen bzw. – wenn entsprechende Konditionen im Angebot nicht angeben sind – gemäß ihrer aktuellen Preisliste in Rechnung stellen oder – bei umfangreicheren Leistungen – vorab ein Angebot für die Ausführung der gewünschten Leistungen erstellen.

2.4 JI leistet keine rechtliche Beratung. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit bzw. der Erfüllung von rechtlichen Anforderungen der Inhalte von vorhandenen Webseiten, Werbung etc. sowie der von JI erarbeiteten Konzepte und Inhalte (insbesondere in Bezug auf die das Telemedien-, Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel und Arzneimittelrecht) ist daher nicht Bestandteil von Aufträgen. Die Verwendung der von JI zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse setzt daher stets eine rechtliche Überprüfung seitens des Kunden voraus.

2.5 JI ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

3 Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen einschließlich Beistellungen erbringen. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Kunde die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch JI erforderlich und allgemein üblich sind. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen vom Kunden auf eigene Kosten zu erbringen.

3.2 Der Kunde wird JI auf entsprechende Nachfrage alle Informationen insbesondere zur geschäftlichen, organisatorischen und technischen Situation seines Unternehmens mitteilen, deren Kenntnis für die von JI zu erbringenden Leistungen erforderlich sind. Der Kunde wird JI auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informieren, die erkennbar von Bedeutung für die von JI zu erbringenden Leistungen sein können.

  1. 3.3 Von JI gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte wird der Kunde unverzüglich daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und Änderungswünsche wird der Kunde JI unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Zwischenergebnisse und Zwischenberichte gelten als freigegeben, sofern der Kunde nach entsprechender Aufforderung durch JI nicht spätestens innerhalb von einer (1) Woche Korrekturen und Änderungswünsche schriftlich mitteilt. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Zwischenergebnisse und Zwischenberichte die Verantwortung für die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen. Soweit der Kunde die Zwischenergebnisse und Zwischenberichte ohne Korrekturen oder Änderungswünsche freigeben hat, kann der Kunde die Abnahme nach Ziffer 4dieser AGB nicht unter Berufung auf in den Zwischenergebnissen und Zwischenberichten bereits vorhandene und für den Kunden erkennbare Mängel verweigern.

3.4 Sofern JI zur Leistungserbringung beim Kunden Zugriff zu IT-Systemen, Webseiten, Portale etc. benötigt, hat der Kunde JI und etwaigen Subunternehmern während der Ausführung der von JI geschuldeten Leistungen kostenlos einen freien und ungehinderten Zugang zu den entsprechenden Systemen zu gewähren und in angemessenem Umfang praktische Unterstützung anzubieten.

3.5 Der Kunde wird seine Mitwirkungsleistungen nach dieser Ziffer 3 persönlich bzw. durch seinen Geschäftsführer oder geeignete und ausreichend geschulte Mitarbeiter erbringen.

3.6 Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind, die nicht bereits im Angebot konkretisiert worden sind, wird JI diese Leistungen beim Kunden mit einer angemessenen Vorlaufzeit unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen in Schriftform anfordern. JI wird den Kunden unverzüglich in Schriftform auf aus seiner Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.

3.7 Die vom Kunden zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung von JI hat, verschieben sich die entsprechenden Leistungsfristen von JI um einen angemessenen Zeitraum. JI entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte von JI auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen bzw. der aktuellen Preisliste von JI gesondert vergütet.

3.8 Soweit der Kunde JI Vorlagen, Informationen oder andere Materialien zur Verwendung überlässt, versichert der Kunde, dass er zur Verwendung dieser Vorlagen, Informationen und Materialien und zur Überlassung an Dritte berechtigt ist. Der Kunde hält JI von allen insoweit erhobenen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

4 Abnahme von Werkleistungen und Gefahrübergang

4.1 Soweit der Auftrag dem Werkvertragsrecht unterliegt oder vertraglich eine Abnahme vereinbart wird, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgeblich. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung von JI an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

4.2 Die Abnahme erfolgt durch die schriftliche Bestätigung der Abnahme seitens des Kunden. Die Leistungen gelten jedoch auch ohne schriftliche Bestätigung als abgenommen, wenn
(a) die Leistung erfolgt ist, und
(b) der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer Frist von einer (1) Woche unter Angabe eines nicht nur unwesentlichen und tatsächlich bestehenden – bzw. zumindest aus objektiver Sicht naheliegenden – Mangels verweigert hat oder wenn der Kunde das Werk bereits vor der schriftlichen Bestätigung über die Abnahme nutzt.

4.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von JI innerhalb der einzelnen vertraglich vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahmetermine vereinbart wurden.

5 Termine

5.1 Vereinbarte Leistungstermine wird JI nach Möglichkeit einhalten. Termine und Leistungsfristen sind jedoch grundsätzlich unverbindlich, sofern dies nicht ausdrücklich abweichend vereinbart ist. Hält JI vereinbarte Fristen nicht ein, so gerät JI erst dann in Verzug und der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er JI eine angemessene Nachfrist von mindestens drei (3) Wochen gesetzt hat und JI die Verzögerung zu vertreten hat.

5.2 Ohne vorherige Fristsetzung kommt JI nur in Verzug, wenn bestimmte Leistungstermine ausdrücklich als Fixtermine vereinbart sind und JI die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat JI beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Dienstleisters von JI.

5.3 Können Leistungen von JI aufgrund höherer Gewalt nicht oder nicht wie zeitlich vorgesehen ausgeführt werden, so wird JI dies dem Kunden unverzüglich anzeigen. JI wird für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen der höheren Gewalt von der Verpflichtung zur Leistung befreit und schuldet insoweit auch keinen Schadensersatz. Ein Fall der höheren Gewalt liegt bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis vor, welches außerhalb Einflussbereichs von JI liegt und durch das JI ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Leistungen gehindert wird; hierzu zählen insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien (einschließlich damit einhergehender staatlicher/behördlicher Maßnahmen) oder Arbeitskämpfe, ferner auch Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von JI verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen. JI wird sich darum zu bemühen, die Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Ausführung der geschuldeten Leistungen soweit wie möglich zu begrenzen und den Auftrag bzw. Projektplan an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen, wenn abzusehen ist, dass ein vereinbarter Erfüllungszeitpunkt um mehr als vier (4) Wochen überschritten wird. JI etwaig darüber hinaus zustehende gesetzliche Kündigungs- oder Rücktrittsrechte bleiben berührt.

6 Vergütung

6.1 Soweit im Angebot nicht abweichend angegeben, verstehen sich die angegebenen Preise ohne gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige öffentliche Abgaben wie Steuern oder Gebühren. Die Umsatzsteuer wird zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt.

6.2 Bei der Kalkulation der Vergütung setzt JI voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und JI ihre Leistungen ohne Behinderung durch vom Kunden zu vertretende Umstände erbringen kann. Die Angebote von JI basieren insbesondere auf der Beschreibung der konkreten Verhältnisse des Kunden. Sofern aufgrund unzureichender Vorarbeiten oder unzutreffender Beschreibungen des Kunden Mehrkosten entstehen, wird JI den Kunden vorab darauf hinweisen und ist berechtigt, die Ausführung ihrer Leistungen davon abhängig zu machen, dass sich der Kunde mit der Übernahme der Mehrkosten einverstanden erklärt.

7 Besondere Leistungen, Auslagen und Aufwendungen

7.1 Besondere Leistungen, die auf Verlangen des Kunden nach Vertragsschluss zusätzlich erbracht werden (wie z.B. die mehrfache Umarbeitung der Entwürfe oder mehrfache Änderung von Arbeitsergebnissen über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus), werden gesondert berechnet.

7.2 Angemessene und zur Leistungserbringung erforderliche Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Visualisierungen, Exposees etc. sind vom Kunden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zu erstatten. JI wird den Kunden im Angebot darauf hinweisen, dass zusätzliche Auslagen entstehen können, die nicht von der Vergütung abgedeckt sind und vom Kunden zu erstatten sind.

7.3 Angemessene und zur Leistungserbringung erforderliche Kosten und Spesen für Reisen und andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden in Rechnung gestellt, wenn sich aus dem Vertrag die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Reisen bzw. Aufwendungen ergibt.

8 Fälligkeit und Zahlungen

8.1 Zahlungen erfolgen auf das im Angebot bzw. der Rechnung angegebene Konto von JI und sind sofern nicht abweichend vereinbart innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung fällig.

8.2 Je nach Vereinbarung können die vertraglich vereinbarte Vergütung und Auslagen nach Leistungsfortschritt als Abschlagsrechnung fällig werden. Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist JI berechtigt, Vergütungen und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Mit der vollständigen Leistungserbringung und ggf. Abnahme der gesamten Werkleistung ist JI berechtigt, die Schlussrechnung zu stellen.

8.3 JI kann die Ausführung des Auftrages von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen, insbesondere wenn die Ausführung des Auftrages erhebliche finanzielle Aufwendungen von JI erfordert.

8.4 JI ist darüber hinaus berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn die Leistung aufgrund von Verschulden des Kunden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.

8.5 Im Falle des Verzugs ist JI berechtigt, mit gezahlten Beträgen immer zunächst die Verzugszinsen und Mahnkosten zu tilgen, die Mehraufwendungen für die Betreibung der Außenstände zu begleichen und erst dann den gezahlten Betrag auf die Schuld anzurechnen.

8.6 Kommt der Kunde den vereinbarten Zahlungszielen nicht nach, ist JI gem. §§ 286, 288 BGB befugt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens sowie von gesetzlichen Zurückbehaltungsrechten bleibt vorbehalten.

8.7 Werden vereinbarte Teilzahlungsraten nicht eingehalten, dann wird der restliche Betrag sofort fällig. Wird JI ein Wechsel- oder Scheckprotest, eine Zahlungseinstellung oder ein sonstiges
konkretes Anzeichen für eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden bekannt, kann JI ohne Rücksicht auf eine evtl. vereinbarte Stundung sofortige Bezahlung aller offenen Forderungen verlangen. Außerdem kann JI in diesen Fällen die Erbringung weiterer Leistungen von einer Vorauszahlung des Honorars abhängig machen.

8.8 Die Aufrechnung ist ausgeschlossen mit Gegenforderungen, die von JI bestritten werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind. Zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Kunden bleiben jedoch unberührt.

9 Gewährleistung

9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Werkleistungen ein Jahr ab Abnahme. Soweit JI keine Werkleistungen, sondern Leistungen ohne vertragliche Vereinbarung eines bestimmten Erfolgs schuldet (z.B. Beratungsleistungen), bestehen keine Gewährleistungsrechte des Kunden.

9.2 Bei Mängeln der erbrachten Werkleistungen gelten – soweit in diesen AGB oder in dem zwischen JI und dem Kunden geschlossenen Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist – die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen des Werkvertragsrechts. JI ist nach ihrer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. JI ist berechtigt, mindestens zwei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen und die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

9.3 Es bestehen keine Gewährleistungsrechte, wenn der Mangel nicht bereits bei Abnahme vorhanden war, sondern erst dadurch entsteht, dass der Kunde Änderungen an dem von JI erbrachten Werk vornimmt oder das von JI erbrachte Werk unsachgemäß nutzt (z.B. durch das falsche Einpflegen von Daten).

10 Rücktritt und Entschädigung von nicht ausgeführten Aufträgen

10.1 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von JI auf die vereinbarten Honorare oder weitere Zahlungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist JI nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über individuell auf den Kunden zugeschnittene Leistungen kann JI den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt.

10.2 Wenn JI vom Vertrag zurücktritt oder wenn der Auftrag aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Kunde zu vertreten hat, dann hat der Kunde an JI für die Aufwendungen und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 15% des Auftragswerts zu zahlen. JI bleibt das Recht vorbehalten, Ersatz von nachweisbar höheren Aufwendungen oder eines nachweisbar höheren Schadens zu verlangen. Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.

11 Haftung

11.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet JI bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.2 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der JI erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von JI ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten wird im Streitfall der Kunde führen.

11.3 Auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund haftet JI bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet JI – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – nur, für
(a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
(b) Schäden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

11.4 Wenn der Kunde aufgrund einfacher Fahrlässigkeit von JI einen Datenverlust erleidet und die Wiederbeschaffung der Daten aufgrund fehlender oder unzureichender Datensicherung des Kunden nicht möglich ist oder wesentlich erschwert wird, ist die Haftung von JI der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre.

11.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden JI nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, wenn und soweit JI einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes übernommen hat und für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz.

11.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn JI die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß § 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

12 Urheberrechte, Nutzungsrechte und Eigentum an urheberrechtlich geschützten Werken

12.1 Rechte im Sinne dieses Abschnitts sind Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Know-how und alle anderen schutzrechtsfähigen Rechte und Erfindungen, einschließlich aller Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen, gleich ob registriert oder nicht registriert, angemeldet oder nicht angemeldet.

12.2 JI räumt dem Kunden ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizenierbares einfaches Nutzungsrecht an den für den Kunden erbrachten Leistungen für den vertraglich vereinbarten Zweck ein. Die vorgenannte Einräumung der Nutzungsrechte erstreckt sich auf sämtliche bekannten Nutzungsarten an den Arbeitsergebnissen und umfasst neben dem Recht zur umfassenden Nutzung die Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Der Umfang der Verwertungs- und Nutzungsrechte des Kunden kann individualvertraglich erweitert werden. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.

12.3 Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung als die vertraglich vereinbarte Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von JI gestattet. JI behält sich vor, die schriftliche Zustimmung und die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte von der Zahlung eines angemessenen Nutzungsentgeltes abhängig zu machen.

12.4 Alle Bestimmungen dieser AGB, des Urheberrechtsgesetzes und sonstiger vertraglicher oder nebenvertraglicher Abreden zwischen JI oder ihrer Erfüllungsgehilfen und dem Kunden gelten auch für die Entwürfe, Ausführungs- und Detailplanungen (inkl. Renderings und Videoanimationen) von JI, die im Rahmen der Leistungen für den Kunden gefertigt werden. Sie gelten auch dann, wenn der nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes erforderliche individuelle Charakter nicht erreicht ist.

12.5 Dem Kunden ist jede Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung (auch von Teilen oder Details), die Weitergabe der Leistungen zum Zwecke der Veränderung, Bearbeitung, Nachahmung etc. untersagt.

12.6 Soweit der Kunde vor Erbringung der Leistungen bereits über Rechte im Sinne von Ziffer 12.1 auf dem vertragsgegenständlichen Gebiet verfügt und deren Nutzung für JI zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist, räumt der Kunde JI an diesen Rechten ein kostenloses, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zur Erbringung der vereinbarten Leistungen ein.

12.7 Vorschläge des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist. An eventuell doch entstandenen Miturheberrechten des Kunden und seiner Mitarbeiter räumen diese JI schon jetzt unentgeltlich das ausschließliche und uneingeschränkte Nutzungsrecht hinsichtlich aller bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein und verzichten gegenüber allen Miturhebern auf ihren Anteil an den Verwertungsrechten. JI nimmt den Verzicht hiermit an.

13 Vertraulichkeit

13.1 JI und der Kunde sowie ihre jeweiligen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen werden die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen vertraulichen Informationen, d.h. insbesondere Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen Teils einschließlich des Inhalts der zwischen JI und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen, streng vertraulich behandeln.

13.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht,
(a) soweit die vertraulichen Informationen dem jeweils zur Geheimhaltung Verpflichteten bereits bekannt waren oder nachweislich öffentlich bekannt sind,
(b) soweit die Offenlegung der vertraulichen Informationen gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist,
© soweit die Offenlegung der vertraulichen Informationen an Mitarbeiter, verbundene Unternehmen oder deren Mitarbeiter erfolgt, die jeweils zur Vertraulichkeit entsprechend dieser Ziffer 13 verpflichtet sind oder
(d) soweit die Offenlegung der vertraulichen Informationen an beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgt.

13.3 Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.

14 Subunternehmer

14.1 JI ist berechtigt, zur Erledigung des Auftrages Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zu beauftragen. Der Kunde gestattet JI die Weitergabe von allen zur Erledigung des Auftrags erforderlichen Informationen an ihre Erfüllungsgehilfen, sofern nichts anderes vereinbart wird und JI ihre Erfüllungsgehilfen zur Vertraulichkeit entsprechend von Ziffer 14 dieser AGB verpflichtet.

14.2 Die Beauftragung von notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden ist nur nach vorheriger Absprache und nach Vorlage einer auf JI ausgestellten Vollmacht des Kunden möglich.

15 Schlussbestimmungen

15.1 Die Bestimmungen dieser AGB unterstehen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.2 Für sämtliche Streitigkeiten ist bei Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Erfüllungsort und ausschließliche Gerichtsstand München. JI ist auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Stand: Oktober 2022